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Elterliches Sorgerecht: Grundsätze zur Übertragung des Namensbestimmungsrechts

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Können sich Eltern, denen das gemeinsame Sorgerecht zusteht, nicht auf einen Namen ihres Kindes einigen, kann einem Elternteil das Namensbestimmungsrecht übertragen werden. Hierbei ist in erster Linie das Kindeswohl, daneben aber auch die Belange der Eltern hinreichend zu berücksichtigen. Dies kann auch dazu führen, dass die Mutter den Nachnamen und der Vater den Vornamen bestimmen darf.

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