Landessozialgericht: Eine Conterganrente ist als Entschädigung nicht auf SGB II-Leistungen anrechenbar
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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Rente nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (ContStifG) bei der Berechnung von SGB II-Leistungen außer Betracht bleibt.