Arbeitslosengeld II: BVerfG kippt wesentlichen Teil der Hartz-IV-Sanktionen mit sofortiger Wirkung

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Die vom Gesetz vorgesehenen Kürzungen der Hartz-IV-Leistungen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten der Betroffenen sind teilweise unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig. Kürzungen von 60 oder 100 % verletzen die Menschenwürde und widersprechen dem Schutzauftrag des Staates.

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