§ 240 ZPO: Vollstreckung von Ordnungshaft trotz eröffnetem Insolvenzverfahren

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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hindert nicht eine Vollstreckung von ersatzweise angeordneter Ordnungshaft. Auch das Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO greift nicht. Anders hätte es gem. § 240 ZPO bezüglich eines festgesetzten Ordnungsgeldes ausgesehen. 

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