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Sonderausgaben: Ausgleichszahlungen als Versorgungsausgleich sind nicht als Werbekosten abziehbar

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Leistet ein Ehegatte im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung eine Ausgleichszahlung an seinen Ehegatten, um dessen Ansprüche auf einen Versorgungsausgleich abzugelten, kann er diese Zahlung nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen sonstigen Einkünften abziehen. Das FG Köln entschied, dass ab 2015 der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG vorrangig ist.

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