Beamtenrechtliche Fürsorgepflicht: Kein Beihilfeanspruch des Beamten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen

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Insbesondere bei nichtstationären Behandlungen besteht dem Verwaltungsgericht Koblenz zufolge kein Anspruch auf Beihilfe. Ein Landesbeamter aus Rheinland-Pfalz bekommt deswegen die Fahrtkosten von seinem Wohn- zum ambulanten physiotherapeutischen Behandlungsort nicht erstattet.

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