Fachanwalts-Fortbildungspflicht: Fachanwälte dürfen Fortbildungsmaßnahme nicht für 2 Titel doppelverwerten
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Die Verwendung von Fortbildungsveranstaltungen wie Seminare etc. gleichzeitig für mehrere Fachanwaltsbezeichnungen ist unzulässig. Die ausdrückliche Zulassung der Fortbildungsmaßnahme für unterschiedliche Fachanwaltsrichtungen ändert daran nichts, entschied der AGH.