Psychiatrie: Latente, nicht akute Gefährdung anderer reicht für eine Zwangsunterbringung nicht aus
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Die Zwangsunterbringung eines Mörders und Vergewaltigers, der seine Haftstrafe verbüßt hat, in einer psychiatrischen Anstalt kommt nur bei einer akuten, gegenwärtigen Gefahrenlage für die Bevölkerung in Betracht. Ein drohendes Schadensereignis muss mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstehen.