Kapitalerhaltungsgrundsatz: Abfindung ausgeschiedener Gesellschafter bei Insolvenz erst nach Befriedigung aller Gläubiger
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Die Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters ist erst nach Befriedigung aller Gläubiger zu berücksichtigen, wenn die Auszahlung gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz verstoßen würde.