Rechtsmittelfristen: Frist versäumt, weil Unterschrift auf gefaxter Berufungsbegründung zu blass war

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Der BGH zeigt gelegentlich deutlich Härte gegenüber Rechtsanwälten in Sachen Fristversäumnis: Weil die die Unterschrift unter einer Berufungsbegründung dermaßen bleich war, dass sie auf der bei Gericht eingegangenen Telefaxkopie nicht erkannt wurde, war die Frist versäumt. Es half auch nicht, dass das nach Fristablauf eingehende Original eine Unterschrift trug.

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